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Verordnung IT-Berufe (Gemeinsame Vorschriften)

Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften

§1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

(1) Die Ausbildungsberufe

  1. Informations- und Telekommunikationssystem-Elektoniker/Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin (IT-System-Elektroniker/IT-System-Elektronikerin),
  2. Fachinformatiker/Fachinformatikerin,
  3. Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau (IT-System-Kaufmann/IT-System-Kauffrau),
  4. Informatikkaufmann/Informatikkauffrau werden staatlich anerkannt.

(2) In dem Ausbildungsberuf Fachinformatiker/Fachinformatikerin kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:

  1. Anwendungsentwicklung
  2. Systemintegration

§2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre

§3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für eine Berufstätigkeit in der Informations- und Telekommunikationstechnik.

(2) In weiteren, gleichfalls über die gesamte Ausbildungszeit verteilten 18 Monaten, werden die für die in § 1 genannten Ausbildungsberufs unterschiedlichen berufsspezifischen Fertigkeiten und Kenntnissen vermittelt.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9, 14 und 15, 20 und 21 26 und 27 nachzuweisen.

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