|
Verordnung IT-Berufe - Übergangs- und Schlussvorschriften Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Datenverarbeitungskaufmann sind nicht mehr anzuwenden. (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren. Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1997
Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Bünger
|